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Dokument-ID: 1019221
1.7.4 Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
Grundsätzlich haftet für Gesellschaftsschulden nur die GmbH selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann es jedoch nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu einer direkten und persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.