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Dokument-ID: 1009362
10.12 Die Möglichkeit der Festlegung von Verhaltensregeln und der Zertifizierung
Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern gem Art 40 DSGVO die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser DSGVO beitragen sollen.