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Dokument-ID: 1009305
10.5 Die allgemeinen Grundsätze der DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Grundsatz der Rechtmäßigkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat auf „rechtmäßige“ Weise zu erfolgen, das heißt, es muss eine Rechtsgrundlage gegeben sein, welche als Basis für die Datenverarbeitung dient, beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person in die Datenverarbeitung oder ein Auftragsverhältnis, in welchem der Auftragnehmer seine vertragliche Leistungspflicht (etwa die Vornahme einer Steuerberatung) nur erfüllen kann, wenn er personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet (dazu ausführlich weiter unten).