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9.1.4 Dienstgeberpflichten
Arbeitgeberbegriff
Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen (RIS-Justiz RS0014455).