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1.4.2 Eignung aus haftungsrechtlicher Sicht
Bei jeder Gesellschaftsgründung ist – wenn die Wahl der Rechtsform ansteht – als ein zentraler Aspekt jener der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen. Im Fall einer Familiengesellschaft muss dieser Problematik besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da hier – anders als bei einer gewöhnlichen („kommerziellen“) Gesellschaft – mitunter Personen als Gesellschafter auftreten, die nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie eine Gesellschafterposition innehaben, zur Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft aber in keiner Beziehung stehen und daher auch nicht für Gesellschaftsschulden haften sollten.