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Dokument-ID: 878129
4.1 Voraussetzungen und rechtliche Konsequenzen
Für die Einbringung bestehen keine besonderen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12 ff UmgrStG definiert.
Eine Einbringung iSd § 12 Umgründungssteuergesetzes liegt vor, wenn
- Vermögen
- auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz
- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gegenleistung (siehe dazu unten)
- einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.