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Georg Prchlik - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.6 Einsichtnahme durch dritte Personen

Die folgenden Behörden sind gem § 12 Abs 1 WiEReG zu einer Einsicht in das Register berechtigt:

  • Die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach dem WiEReG zustehenden Befugnisse
  • Die Geldwäschemeldestelle im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse
  • Die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
    • Die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gem § 25 FM-GwG
    • Der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gem § 14 und § 21 GSpG
    • Die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
    • Die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte
    • Die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare
    • Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
    • Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gem § 1 BiBuG 2014
    • Die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens EUR 10.000,– in bar annehmen gem § 365m1 Abs 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gem § 365m1 Abs 2 Z 2 GewO, Unternehmensberater gem § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gem § 365m1 Abs 2 Z 4 GewO
    • Die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren
    • Die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke
    • Die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke
    • Die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist
    • Die Österreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem § 8 SanktG und den §§ 5 und 6 des Devisengesetzes 2004
    • Der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gem § 8 SanktG
    • Der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gem § 8 SanktG
    • Die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei
    • Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des § 1 Abs 2 und § 2a SNG
    • Die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug
    • Die FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit a erfasst sind

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