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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8.8 Ermittlung von Gewinn und Verlust

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres wird aufgrund des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung, der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet (vgl § 120 UGB).

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