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Dokument-ID: 622177
4.6 Eröffnung des Konkursverfahrens betreffend einen Gesellschafter
Korrespondierend mit dem Fall des Todes eines Gesellschafters kennt das Gesetz auch den „wirtschaftlichen Tod“ eines Gesellschafters als Auflösungsgrund für die Offene Gesellschaft. Hierzu zählen die Eröffnung eines Konkursverfahrens, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren.