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3.2.1 Originäre Gesellschaftsgründung
Hier geht es um den Fall der Neugründung der OG durch die künftigen Gesellschafter.
Errichtung der OG durch Vertrag
Die Errichtung der Offenen Gesellschaft erfolgt durch einen Vertrag der Gesellschafter, der grundsätzlich keinen Formvorschriften unterliegt, also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden könnte, allerdings wird die Schriftform empfohlen. Formvorschriften können sich aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, etwa aus dem Notariatsaktsgesetz (man denke an Ehepakte in Form von Gesellschaftsverträgen; diese wären notariatsaktspflichtig) oder aus dem Umgründungssteuergesetz (UmGrStG). Abgesehen davon sind die gesetzlichen Regelungen größtenteils dispositiv, dh sie sind nachrangig gegenüber Vereinbarungen der Gesellschafter bzw kommen nur dann zur Anwendung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorgesehen ist.