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5.6 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) stellt eine Schöpfung des EU-Rechts dar und zielt auf die Ermöglichung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wirtschaftlich Tätiger innerhalb der EU. Zweck der EWIV ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigung zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Die EWIV hat dagegen nicht die Aufgabe, für sich selbst (als Vereinigung) Gewinn zu erzielen; die Tätigkeit der EWIV muss vielmehr im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur eine Hilfstätigkeit hierzu bilden.