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Dokument-ID: 575530
3.12.4 Exkurs: Austrittskündigung
Das gesetzliche Leitmodell der Offenen Gesellschaft kennt keine Austrittskündigung; im Gesellschaftsvertrag kann – gewissermaßen als eine Vorziehung des Fortsetzungsbeschlusses in den Gesellschaftsvertrag – anstelle der gesetzlichen Auflösungskündigung eine Austrittskündigung vereinbart werden, also ein Gestaltungsrecht des Gesellschafters, durch dessen Ausübung