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Dokument-ID: 391083
2.1.5 Fälligkeit der Beiträge
Die laufenden Beiträge auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage werden von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen quartalsweise vorgeschrieben. Sie sind jeweils am Ende der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Die Beiträge für das erste Quartal eines Jahres sind somit bis spätestens bis 28. Februar zu entrichten (§ 35 Abs 2 GSVG). Es besteht auch die Möglichkeit eine monatliche Beitragszahlung mit der SVS zu vereinbaren.