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Georg Prchlik - FORUM Media (red) - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Formerfordernisse beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

Das österreichische Zivilrecht beruht auf dem Gedanken der so genannten „Privatautonomie“, das heißt auf dem Grundsatz, dass die Menschen ihre rechtlichen Beziehungen zueinander selbst nach ihrem Willen – insbesondere durch Rechtsgeschäfte – gestalten können. Kernstück dieser Privatautonomie ist die „Vertragsfreiheit“, welche ihrerseits wiederum

  • die Abschlussfreiheit,
  • die Formfreiheit und
  • die Inhaltsfreiheit

umfasst.

Der Grundsatz der Formfreiheitkommt klar in § 883 ABGB zum Ausdruck, der bestimmt:

Verträge oder Vereinbarungen (auch solche mit wirtschaftlich weiterreichenden Folgen) sind grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form wirksam, die Einigung allein ist maßgeblich.

Ein Vertrag kann folglich

  • mündlich oder schriftlich,
  • gerichtlich oder außergerichtlich,
  • mit Zeugen oder ohne Zeugen

errichtet werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen (also bei gesetzlichen Formgeboten) bewirken Unterschiede in der Form keinen Unterschied in der Verbindlichkeit (der Rechtswirkung) des Vertrages.

Demnach bedarf ein Vertrag nur dann einer bestimmten Form, wenn ein Gesetz diese Form vorschreibt. Gesetzliche Formvorschriften sind in der gesamten Rechtsordnung verstreut.

Die Formvorschreibung kann direkt oder indirekt erfolgen:

  • Bei manchen Vertragstypen wird vom Gesetzgeber speziell für den betreffenden Typ die Einhaltung einer bestimmten Form vorgesehen (etwa beim Gesellschaftsvertrag einer GmbH, siehe dazu unten).
  • In anderen Fällen ergibt sich die Formpflicht für einen konkreten Vertrag nicht aus einer Regelung für den betreffenden Vertragstyp an sich, sondern daraus, dass dieser konkrete Vertrag ein Element enthält, welches seinerseits ein Formerfordernis bewirkt.
  • Die vom Gesetzgeber aufgestellten Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken. Diese Formzwecke müssen im Einzelfall genau bestimmt und abgegrenzt werden, um die Reichweite der Formvorschrift bestimmen zu können.

Bei Personengesellschaften bestehen grundsätzlich keine vertragstypenmäßigen Formvorschriften (vgl die OGH 09.05.1985, 7 Ob 553/85); Gesellschaftsverträge

  • der Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  • der Stillen Gesellschaft,
  • der Offenen Gesellschaft und
  • der Kommanditgesellschaft

bedürfen keiner besonderen Form und können daher auch mündlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgeschlossen werden. Es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind (vgl OGH 5 Ob 525/80).

Eine Ausnahme bildet der Gesellschaftsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung: Da gem Art 7 EWIV-VO der Gründungsvertrag einer solchen Gesellschaft = Gesellschaftsvertrag beim Register (Firmenbuch) „zu hinterlegen“ ist, muss dieser Vertrag schriftlich errichtet werden.

Wegen der grundsätzlichen typenmäßigen Formfreiheit der Personengesellschaftsverträge kommt hier den Fällen indirekter Formerfordernisse besondere Bedeutung zu. Derartige Formerfordernisse können sich beispielsweise in den folgenden Situationen ergeben:

  • Gem § 23 Abs 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bedarf ein Zusammenschluss im Sinne des UmgrStG (also ein bestimmter steuerbegünstigter Vorgang) eines schriftlichen „Zusammenschlussvertrages“ (Gesellschaftsvertrages).
  • Gem § 27 Abs 1 UmgrStG bedarf eine Realteilung im Sinne des UmgrStG (ebenfalls ein bestimmter steuerbegünstigter Vorgang) eines schriftlichen „Teilungsvertrages“ (Gesellschaftsvertrages).
  • Gem § 39 Abs 1 PSG bedürfen Stiftungserklärungen, deren Änderung durch den Stifter und Erklärungen des Stifters, die auf das Bestehen der Stiftung Einfluss haben, der Form des Notariatsakts (vgl §§ 52 ff NO).
  • Gem § 1 Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) bedürfen die nachstehenden Rechtshandlungen zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes:
    • Ehepakte
    • Zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden
    • Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe
    • Alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Wenn nun etwa der Gesellschaftsvertrag einer OG unter Mitwirkung eines Blinden als Gesellschafter abgeschlossen werden soll, dann bedarf der Gesellschaftsvertrag aus diesem Grunde nach § 1 NotaktsG der Notariatsaktsform.

  • Gem § 1346 Abs 2 ABGB ist es zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird; dies kann beispielsweise bei einer GesbR von Bedeutung sein.
  • Gem § 104 Abs 1 Jurisdiktionsnorm (JN) muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich nachgewiesen werden.
  • Gem § 583 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien dieser Vereinbarung unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein.

Abgesehen von einer eventuellen gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form scheint die schriftliche Abfassung eines Gesellschaftsvertrages praktisch immer empfehlenswert, da nur auf diesem Wege Unsicherheiten oder Streitigkeiten über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages vermieden werden könne. Manstelle sich beispielsweise die Situation vor, dass ein unbefristeter Gesellschaftsvertrag einer OG mündlich abgeschlossen worden ist und nach zehn Jahren ein bestimmter Punkt unter den Gesellschaftern strittig wird: Wer kann sich nach so langer Zeit wirklich noch exakt an den Wortlaut einer mündlichen Vereinbarung erinnern?