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Georg Prchlik - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8 Fortsetzungsbeschluss

Für den Fall, dass ein Auflösungsgrund eingetreten ist, aber die Fortsetzung der Gesellschaft gewünscht wird, sieht § 141 UGB die Möglichkeit eines Fortsetzungsbeschlusses vor:

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