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Dokument-ID: 386463
5.2.1 Gebühren für Schriften
Steuergegenstand
Schriften unterliegen ausschließlich festen Gebühren (fixer Betrag, früher Stempelmarken, daher auch als Stempelgebühr bezeichnet). In § 14 des GebG findet sich eine erschöpfende Aufzählung aller gebührenpflichtigen Schriftstücke. Im Bereich der Personengesellschaften können Gebühren vor allem für folgende Vorgänge anfallen: