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Dokument-ID: 1019208
1.6.2 Geschäftsführung bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
Es sei zunächst auf die Position der „gemeinschaftlich handelnden Mitglieder“ eingegangen:
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Gründungsvertrag der betreffenden EWIV kann jedoch bestimmten Mitgliedern mehrere Stimmen unter der Bedingung gewähren, dass ein einziges Mitglied nicht die Stimmenmehrheit besitzt.