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Dokument-ID: 1014046
1.4.2 Geschäftsführung bei der Offenen Gesellschaft
Wie bereits oben bei den allgemeinen Ausführungen zur Offenen Gesellschaft festgehalten, gibt es bei dieser Gesellschaftsform nur eine Art von Gesellschaftern (und nicht Komplementäre und Kommanditisten wie im Falle der Kommanditgesellschaft). Daher sind die Regelungen des gesetzlichen Leitmodells des UGB betreffend die Geschäftsführung auf alle Gesellschafter prinzipiell in gleicher Weise anzuwenden.