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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6 Geschäftsführung und Vertretung

Wollen Sie Dritte (Nicht-Gesellschafter) mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauen?

Betrauung Dritter mit der Geschäftsführung und Vertretung

Rechtsform

Als Einzelunternehmer führen Sie die Geschäfte unter Ihrem Namen beziehungsweise Ihrer Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten ist aber möglich.

Einzelunternehmen

§§ 1175–1216e ABGB

  • Die GesbR ist kein Rechtsträger, daher gibt es keine Organe. Für gewöhnliche Geschäfte gilt die Einzelgeschäftsführungsbefugnis, zu welcher jedem Gesellschafter das Recht auf Widerspruch zusteht; für außergwöhnliche Geschäfte gilt das Einstimmigkeitsprinzip.
  • Vertretungsmacht deckt sich grundsätzlich mit der Geschäftsführung.
  • Mit der Vertretung betraute Nicht-Gesellschafter sind nach Maßgabe der erteilten Vollmacht vertretungsbefugt.

GesbR

§§ 105–160 UGB

Selbstorganschaft: Jedem Gesellschafter wird das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung und Vertretung gewährt. Keine Betrauung eines Dritten möglich. Bestellung von Prokuristen ist aber möglich.

OG

§§ 161–177 UGB; §§ 105–160 UGB

Selbstorganschaft: Jedem Gesellschafter wird das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung und Vertretung gewährt. Keine Betrauung eines Dritten möglich. Bestellung von Prokuristen ist aber möglich.

KG

AktG

Betrauung eines Dritten mit der Geschäftsführung und Vertretung möglich.

AG

GmbHG

Betrauung eines Dritten mit der Geschäftsführung und Vertretung möglich.

GmbH

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