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2.3 Geschäftsführung
Stille Gesellschaft: Geschäftsführung
Die Geschäftsführung liegt nach dem gesetzlichen Leitmodell ausschließlich beim Unternehmensinhaber (dies ergibt sich aus der Natur der Stillen Gesellschaft: Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Der Unternehmensinhaber betreibt sein Unternehmen, dem stillen Gesellschafter kommt faktisch lediglich die Rolle des Investors zu); der stille Gesellschafter hat – anders als der Kommanditist – auch kein Recht zum Widerspruch gegen Akte der außerordentlichen Geschäftsführung.