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3.4 Geschäftsführung
Das Gesetz geht von einer Kooperation der Gesellschafter aus (vgl zB § 119 UGB, der von den Gesellschaftern zu fassende Beschlüsse anspricht), sieht für diese Kooperation jedoch keine förmliche Organisationsstruktur (wie etwa die Generalversammlung bei der GmbH) vor. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.