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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die in den §§ 1175 ff ABGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die „Urform“ der Gesellschaften in Österreich, ihre Definition entspricht der Definition des Gesellschaftsbegriffs an sich.

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