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Dokument-ID: 575258
2.10 Gesellschafterwechsel
Stille Gesellschaft: Gesellschafterwechsel
Die Struktur der Stillen Gesellschaft kann im Wege einer einvernehmlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages durch den Unternehmensinhaber und den stillen Gesellschafter modifiziert werden. In der Praxis ist dies aber ungeläufig. Vielmehr hat ein Gesellschafterwechsel das Ende der Stillen Gesellschaft und gegebenenfalls die Gründung einer neuen Stillen Gesellschaft zur Folge.