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4.7 Gesellschaftskapital/Einlagen/Beteiligungsverhältnis/Gesellschaftsvermögen
Die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Kommanditgesellschaft kennen wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung der Komplementäre keine zwingenden Normen bezüglich Mindesthöhe, Aufbringung oder Erhaltung von Gesellschaftskapital. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dann, wenn die Gesellschaftsgläubiger ohne Einschränkung auf das Privatvermögen der Komplementäre greifen können, es aus der Sicht der Gläubiger gleichgültig sein kann, ob sich ein konkreter Wertgegenstand im Gesellschaftsvermögen oder im Privatvermögen eines Komplementärs befindet. Demnach wäre auch die Errichtung einer KG ohne Einlagen der Gesellschafter möglich.