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2.6.1 Gewinnfreibetrag
Einkommensteuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu.
Der Grundfreibetrag beträgt (Stand 2026) 15 % von EUR 33.000,–, dh EUR 4.950,–. Für die Geltendmachung des Grundfreibetrages ist keine Investitionsdeckung erforderlich. Erst die über EUR 33.000,– hinausgehenden Gewinne müssen durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bzw Wertpapieranschaffungen gedeckt sein. Die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist gestaffelt und verringert sich bei steigendem Gewinn. Für die ersten EUR 33.000,– 15 %. Für die nächsten EUR 145.000,– der Bemessungsgrundlage beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis EUR 175.000,– 7 % und für weitere EUR 230.000,– 4,5 %. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 583.000,– steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Insgesamt kann ein Gewinnfreibetrag im Maximalausmaß von EUR 46.400,– pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem geltend gemacht werden.
Aufteilung in Grundfreibetrag und investitionsbedingten Freibetrag
- Grundfreibetrag: max EUR 4.950,– (15 % von EUR 33.000,– Gewinn)
- Investitionsbedingter Freibetrag: max EUR 41.450,–
Der maximale Freibetrag setzt sich dabei wie folgt zusammen:
Bei einem Einkommen | Freibetrag in % |
Bis EUR 33.000,– | 15 % |
Bis EUR 178.000,– | 13 % |
EUR 178.000,– bis EUR 353.000,– | 7 % |
EUR 353.000,– bis EUR 583.000,– | 4,5 % |
Ab EUR 583.000,– | Kein Freibetrag |
Gewinne aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (zB von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich) sind in die Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrages miteinzubeziehen. Nicht erfasst sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.