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5.1 Grundlegende Erwägungen und Definition
Die Dienstleistungsfreiheit richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften. Aus ihr sind aber keine individuellen Ansprüche abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen (RIS-Justiz RS0117487). Die Dienstleistungsfreiheit, geregelt in Art 56 bis 62 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals Art 49 bis 55 EGV), ist ein Kernstück des Rechtes der Europäischen Union; von der rechtlichen Konstruktion her stellt die Dienstleistungsfreiheit einen „Auffangtatbestand“ dar, dem die Aufgabe zugewiesen ist, Erwerbstätigkeiten (wirtschaftliche Leistungen) zu erfassen, welche