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Dokument-ID: 1014037
1.3.1 Grundsätzliches zu Geschäftsführung und Vertretung bei der Stillen Gesellschaft
Das gesetzliche Leitmodell der Stillen Gesellschaft ist untrennbar mit deren Gesellschafterstruktur verbunden:
Stille Gesellschaft besteht – dies ist die Begriffsmerkmals nicht den Gesellschaftsvertrag abänderbar – aus zwei Gesellschaftern, nämlich