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4.2 Grundsätzliches zur Niederlassungsfreiheit
Zu den grundlegenden Freiheiten der Europäischen Union gehört die Freiheit der Niederlassung; sie ist in den Art 49 ff AEUV geregelt. Die Niederlassungsfreiheit richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche auf Zulassung abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen (RIS-Justiz RS0117487). Die Niederlassungsfreiheit gewährt sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dauerhaft niederzulassen und dort selbstständig wirtschaftlich tätig zu sein. Sie umfasst das Recht, Tätigkeiten als Selbstständiger auszuüben, Unternehmen zu gründen, Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften zu errichten und unter gleichen Bedingungen wie Inländer am Wirtschaftsleben teilzunehmen.