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2.1 Grundsätzliches
Stille Gesellschaft: Grundsätzliches
Die stille Gesellschaft wird in den §§ 179 ff UGB indirekt definiert (das heißt, das Gesetz führt durch einzelne Charakteristika und Rechtsfolgen der Beteiligung an einem fremden Unternehmen oder Vermögen an, bei deren Vorliegen von einer „stillen Gesellschaft“ gesprochen wird); demnach liegt eine stille Gesellschaft dann vor, wenn sich jemand (der „stille Gesellschafter“) an einem Unternehmen, das ein anderer (der „Unternehmensinhaber“) betreibt oder an einem Vermögen, das einem anderen gehört (hier wird aus Gründen der einfacheren Darstellung auch der Begriff „Unternehmensinhaber“ verwendet), mit einer Vermögenseinlage dergestalt beteiligt, dass diese Vermögenseinlage in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht und der stille Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens teilnimmt. Sowohl der Geschäfts- bzw Vermögensinhaber als auch der stille Gesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein. (Die gesetzlichen Regelungen betreffend die stille Gesellschaft finden sich insbesondere in den §§ 178 bis 188 UGB; bemerkt sei, dass die stille Gesellschaft ursprünglich den Betrieb eines Unternehmens vorausgesetzt hat; die nunmehrige Formulierung, welche auch die stille Beteiligung an einem fremden Vermögen gestattet, wurde durch das GesbR-Reformgesetz 2014 geschaffen und soll eine stille Beteiligung an nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts [etwa NGO-GesbRs] ermöglichen.)