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2.12 Haftung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten
Da die als GesbR gestaltete Arbeitsgemeinschaft selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern vielmehr die Gesellschafter persönlich Träger der wirtschaftlich der Gesellschaft zugeordneten Rechte und Verbindlichkeiten sind, können auch nur die Gesellschafter persönlich für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften. Prozessrechtlich betrachtet: Während etwa bei einer Offenen Gesellschaft die Gesellschafter „neben“ oder „anstatt“ der Gesellschaft geklagt werden können, kann sich bei einer GesbR die Klage nur gegen die Gesellschafter richten, da die Gesellschaft selbst keine Parteifähigkeit besitzt.