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Dokument-ID: 595546
5.9.3 Haftung vor der Eintragung der EWIV in das Firmenbuch
Ist im Namen einer Vereinigung vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch (also bevor sie im Außenverhältnis gegenüber Dritten entstanden ist) gehandelt worden und übernimmt die Vereinigung nach der Eintragung die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten, die diese Handlungen vorgenommen haben, aus diesen Handlungen unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.