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2.1.3 Herabsetzung der Beitragsgrundlage
Die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung werden in der Regel vorläufig auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres festgesetzt. Wenn für das laufende Jahr jedoch weitaus geringere Einkünfte erwartet werden, kann eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage der Beiträge beantragt werden. Wenn zusätzlich die freiwillige Arbeitslosenversicherung gewählt wurde, müssen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung addiert werden.
Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Entspricht die vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher meistens nicht mehr möglich.