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Dokument-ID: 788130
2.4 „Horizontale Arbeitsgemeinschaft“ und „vertikale Arbeitsgemeinschaft“
Von einer „horizontalen“ Arbeitsgemeinschaft spricht man, wenn alle Mitglieder dieser Gemeinschaft gleichartige Tätigkeiten ausüben (also etwa fünf Dachdeckermeister eine Arbeitsgemeinschaft zur Vornahme von Dachdecker-Tätigkeiten gründen).