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2.2.1 In welcher Form hat der Mitgliedstaat Richtlinien umzusetzen?
Richtlinien stellen eine der wichtigsten Handlungsformen des sekundären Unionsrechts dar. Sie sind in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Dort heißt es, dass eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist. Sie überlässt es jedoch den innerstaatlichen Stellen, sowohl die Form als auch die Mittel zu wählen, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Daraus ergibt sich, dass Richtlinien gerade nicht unmittelbar in allen Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar sind, wie dies etwa bei EU-Verordnungen der Fall ist. Vielmehr müssen sie durch die Mitgliedstaaten aktiv in nationales Recht umgesetzt werden, damit ihre Vorschriften Rechtswirkungen für Bürger, Unternehmen und Institutionen entfalten.