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Dokument-ID: 788110
2.3 „Innengesellschaft“ und „Außengesellschaft“
Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
Für die rechtlich-organisatorische Gestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gibt es grundsätzlich zwei Basismodelle:
- Im ersten Falle (man spricht hier von „Außengesellschaft“) treten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach außen (gegenüber Dritten, zum Beispiel Auftraggebern oder Lieferanten) als Gemeinschaft auf (so begründen etwa der Baumeister Moritz Maurer, der Installateur Rudolf Rohrzange und der Dachdecker Sebastian Schieferplatte eine Arbeitsgemeinschaft für die Errichtung von Gebäuden und treten unter der Bezeichnung „Bautechnik-ARGE“ gemeinsam auf, schließen also etwa gemeinsam den Vertrag mit dem Auftraggeber).
- Im zweiten Falle dagegen (bei der so genannten „Innengesellschaft“) treten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach außen nicht gemeinsam auf; einen Vertrag mit einem außenstehenden Dritten schließt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft im eigenen Namen, und es wird dieses Mitglied alleine gegenüber dem Dritten berechtigt respektive verpflichtet; dass „im Hintergrund“ eine Arbeitsgemeinschaft agiert, ist für den Dritten nicht ersichtlich. (Der Baumeister Moritz Maurer, der Installateur Rudolf Rohrzange und der Dachdecker Sebastian Schieferplatte gründen eine Arbeitsgemeinschaft für die Errichtung von Gebäuden, treten aber nicht gemeinsam auf; vielmehr schließt alleine der Baumeister Moritz Maurer den Vertrag mit dem Auftragsgeber, der Auftraggeber weiß nicht, dass Rudolf von Rohrzange und Sebastian Schieferplatte involviert sind).