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Dokument-ID: 693309
1.14 Konkurrenzverbot betreffend die Gesellschafter
Der diesen Bereich regelnde § 1187 ABGB trifft eine Unterscheidung zwischen GesbR im Allgemeinen und unternehmerisch tätigen GesbR:
- Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen.
- Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen. Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein (OGH in 8 Ob 141/08f).