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2.9 Konkurrenzverbot
Stille Gesellschaft: Konkurrenzverbot
Ein über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht hinausgehendes Konkurrenzverbot sieht das Gesetz für den stillen Gesellschafter nicht vor, sodass dieser durchaus im Bereich des vom Unternehmensinhaber betriebenen Unternehmens selbst Geschäfte tätigen darf (der stille Gesellschafter ist bloßer Geldgeber, wirtschaftlich gesehen einem Darlehensgeber oder einem Bankier ähnlicher als einem „klassischen“ Gesellschafter wie etwa dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft; von ihm kann nicht erwartet werden, dass er deshalb, weil er einem Unternehmer einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, auf eigene wirtschaftliche Betätigung verzichtet).