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2.4 Kontrollrechte
Stille Gesellschaft: Kontrollrechte
Der stille Gesellschafter besitzt in § 183 UGB verankerte Kontrollrechte; er ist nach dieser Bestimmung befugt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses des Unternehmens (oder – wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches des UGB keine Rechnungslegungspflicht besteht – einer sonstigen Abrechnung) zu verlangen und die Richtigkeit des Jahresabschlusses (bzw der sonstige Abrechnung) unter Einsicht der Bücher und Schriften (gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen) zu prüfen; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann – auf Antrag des stillen Gesellschafters – das Gericht jederzeit die Mitteilung eines Status oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Schriften anordnen.