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Georg Prchlik - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.17 Liquidation der GesbR

Korrespondierend mit dem Recht der Offenen Gesellschaft sehen die §§ 1216a ff ABGB ein zweistufiges Beendigungsverfahren für die GesbR vor:

  • Durch Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft „aufgelöst“, dh, sie verliert ihren Charakter als werbende Gesellschaft und geht in den Zustand der Liquidation (Abwicklung) über.
  • Die Gesellschafter haben als Liquidatoren das Gesellschaftsvermögen abzuwickeln. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die gesellschaftsbezogenen Forderungen einzuziehen und die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand gebührt ihnen gegenüber den anderen Gesellschaftern kein Ersatz. Gem § 1216b Abs 1 ABGB werden mit Auflösung der GesbR und Eintritt in die Liquidation die Gesellschafter automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedürfte, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen nach § 1216d ABGB sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist, solange ein Gesellschafter nicht als Liquidator abberufen wurde oder – etwa durch das Gericht – andere Liquidatoren bestellt wurden (OGH in 6 Ob 127/17w).
  • Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen ist nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, unter die Gesellschafter zu verteilen. Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.
  • Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie ein Verlust verteilt.

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