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Dokument-ID: 983655
4.3.2 Nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zulässige Ausgabe alternativer Finanzinstrumente
Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission
- der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von EUR 2,000.000,– erreicht oder übersteigt und
- außerdem die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von EUR 5.000,– nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist (siehe § 3 und 3a AltFG),
- sofern die geplante Emission nicht als Schwarmfinanzierungsangebot in den Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierungsverordnung fällt.