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1.4.2 Ordentliche Kündigung versus außerordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung kann als Regelfall der Beendigung eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses bezeichnet werden; ihre Zulässigkeit ist nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, aber sie kann für gewöhnlich nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Termin ausgesprochen werden. Für die ordentliche Kündigung sieht der Gesellschaftsvertrag in der Praxis oftmals eine mehrmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres vor. Die ordentliche Kündigung einer GmbH durch Gesellschafter ist (nur) zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsieht. Nach hM hat die Kündigung einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (OGH HS 9681/2, OGH SZ 11/228).