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4.2.1 Originäre Gesellschaftsgründung
Hier geht es um den Fall der Neugründung der KG durch die künftigen Gesellschafter.
Errichtung der KG durch Vertrag
Die Errichtung der Kommanditgesellschaft erfolgt durch einen Vertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten, der grundsätzlich keinen Formvorschriften unterliegt, also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden könnte (Formvorschriften können sich allerdings aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, etwa aus dem Notariatsaktsgesetz [man denke an Ehepakte in Form von Gesellschaftsverträgen; diese wären notariatsaktspflichtig] oder aus dem Umgründungssteuergesetz [UmGrStG]). Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Mit der Errichtung wird die Gesellschaft im Innenverhältnis – im Verhältnis der Gesellschafter untereinander – geschaffen; die Gesellschafter haben nunmehr gegeneinander bestimmte Rechte und Pflichten, doch können noch keine Forderungen oder Verbindlichkeiten der KG gegenüber Dritten bestehen, da die Gesellschaft nach außen hin noch nicht existiert.