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Rosalinde Bliem - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.2 Parteien des Arbeitsvertrages – Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmerbegriff ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Im Arbeitsvertragsrecht gilt als Arbeitnehmer jene Person, die sich aufgrund eines Arbeitsvertrags zur Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Daneben enthalten einzelne Materiengesetze, etwa das ASchG oder das ArbVG, eigene Begriffsbestimmungen, die dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zwar nahekommen, jedoch nicht in jedem Fall vollständig übereinstimmen. In der Praxis ist daher einerseits die zutreffende rechtliche Einordnung von Personen, die Dienstleistungen erbringen, von Bedeutung. Andererseits wirft insbesondere die arbeitsrechtliche Stellung von Organmitgliedern immer wieder rechtliche Abgrenzungsfragen auf.

Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts

Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes sind Personen, die sich freiwillig aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet haben.

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