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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8.2 Parteien des Gesellschaftsvertrages (Gesellschafter)

Als Vertragsparteien (= Gesellschafter) kommen grundsätzlich alle Individuen infrage, die Rechtsfähigkeit besitzen, also insbesondere

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen wie GmbHs, Genossenschaften oder Aktiengesellschaften (eine Ausnahme gilt für die Privatstiftung, für welche die Beteiligung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin an einer eingetragenen Personengesellschaft durch § 1 Abs 2 Privatstiftungsgesetz ausgeschlossen ist; die Privatstiftung kann demnach nur Kommanditistin, aber nicht Komplementärin einer Kommanditgesellschaft werden, was die Konstruktion einer „Privatstiftung und Co KG“ nicht zulässt) und
  • „quasi-juristische“ Personen wie die Offene Gesellschaft (oder eine andere KG).

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