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Walter Mika - Cornelia Perzinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Meldepflichten

Allgemeines

Der Eintritt der Voraussetzungen, die für Beginn oder Ende der Pflichtversicherung maßgeblich sind, muss binnen einem Monat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Versicherungsträger gemeldet werden (§ 18 GSVG). Dies gilt auch für sämtliche Ereignisse oder Änderungen von Tatsachen, die einen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis haben können. Bei Verletzung der Meldepflicht kann eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 440,– (bzw im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest) verhängt werden (§ 23 GSVG). Die gleiche Meldepflicht besteht im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.

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