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Georg Prchlik - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Pflichtversicherung nach dem GSVG

Zur Frage, ob Gesellschafter einer Personengesellschaft in dieser Funktion der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen, ist grundsätzlich auf § 2 Abs 1 Z 2 GSVG zu verweisen; nach dieser Regelung sind (soweit es sich bei den betreffenden Gesellschaft um eine natürliche Person handelt) in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:

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