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Dokument-ID: 1072546
8.6 Privatstiftung von Todes wegen
Eine Privatstiftung von Todes wegen wird durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet.
Liegt eine solche Stiftungserklärung vor, so ist der gegebenenfalls bestellte erste Stiftungsvorstand im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen.