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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit

Auch wenn der Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit erfüllt ist und die oben genannte Ausnahmebestimmung nicht greift, kann eine beschränkende Maßnahme zulässig sein: nämlich dann, wenn die Beschränkung aufgrund „höherer“ Interessen gerechtfertigt ist.

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