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2.1.3 Rechtliche Wirkungen des Reorganisationsverfahrens
Für den Fall, dass sich an das Reorganisationsverfahren eine Insolvenz anschließt, enthält § 18 URG eine Regelung, die verhindern soll, dass durch ein – eventuell nur vorgeschobenes – Reorganisationsverfahren insolvenzrechtliche Anfechtungsfristen (etwa für eine Benachteiligungsanfechtung gem § 28 Z 1 IO) faktisch verkürzt werden; die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.