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Dokument-ID: 1014017
7.3.2 Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
Im zweiten Hauptstück des Standortentwicklungsgesetzes sind jene Bestimmungen enthalten, welche auf Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 Anwendung finden; sie sind als leges speciales zu sehen, welche den korrespondierenden Bestimmungen des AVG, des VwGVG respektive des UVP-G 2000 vorgehen (im Falle eines Widerspruchs zwischen einer hier angeführten Bestimmung und einer Bestimmung beispielsweise des UVP-G 2000 gilt somit die hier angeführte Bestimmung):